Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Domenico Pompedio GmbH (im Folgenden Verkäufer genannt)
Zur Verwendung gegenüber: 1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). 2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden Käufer genannt). I. Allgemeines 1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarungen – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. 2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss jeglicher Geschäftsbedingungen des Käufers für jeden zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abzuschließenden Vertrag sowie für allfällige Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung. 3. Bestellungen oder Änderungen bei bestätigten Aufträgen durch den Käufer gelten erst dann als angenommen,wenn sie vom Verkäufer mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt wurden. Stillschweigen des Verkäufers gilt nicht als Annahme. 4. Enthält die Auftragsbestätigung durch den Verkäufer Änderungen gegenüber der Bestellung, muss der Käufer unverzüglich widersprechen. Nimmt er die Lieferung widerspruchslos entgegen, gilt die Änderung als genehmigt. Für etwaige Irrtümer bei der Auftragsbestätigung hat der Verkäufer nicht einzustehen, wenn nicht deren Richtigstellung seitens des Käufers prompt nach Empfang der Auftragsbestätigung erfolgt. 5. Bei Abrufaufträgen ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Auftragsmenge zu bestellen, der Käufer muss die gesamte Abrufmenge abnehmen. Abrufaufträge müssen so rechtzeitig abgerufen werden, dass dem Verkäufer rechtzeitige Lieferung möglich ist. Der Käufer muss einen Zeitraum angeben, innerhalb dessen er die gesamte Menge abruft. 6. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer dies innerhalb von 2 Wochen annehmen. II. Preise – Zahlungsbedingungen 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „CIP frachtfrei versichert“, ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung ausgewiesen. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder netto (ohne Abzug) spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. 3. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurück genommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. III. Lieferzeit 1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Lieferzeiten des Verkäufers unverbindlich, i. F. der Nichteinhaltung hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Sie gelten ab dem Tag der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen oder Vorauskasse bzw. vereinbarter Sicherheiten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt weiter voraus, dass der Käufer die notwendige Spezifikation beibringt. 2. Sollte der Käufer zahlungsunfähig werden, sein Geschäft liquidieren, das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet werden oder dem Verkäufer in sonstiger Weise bekannt werden, dass sein Anspruch auf die Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teiles gefährdet ist, kann er die Lieferung verweigern, bis die Kaufpreiszahlung oder Sicherheit geleistet wird. Er kann dem Käufer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Kaufpreiszahlung oder Sicherheit zu leisten ist, nach Ablauf dieser Frist kann er von dem Vertrag zurücktreten. 3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung des Verkäufers voraus. 4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sollte sich der Käufer in Annahmeverzug befinden, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer zum Zeitpunkt, in dem dieser in Annahmeverzug gerät, über. 5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt. 6. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. von § 268 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 7. Wenn der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm beginnend nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 8. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen (oder im Bereich seines Zulieferers), so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 9. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten,wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teiles unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für die Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 10. Setzt der Käufer dem Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen. IV. Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Dies gilt auch dann,wenn der Versand von einer anderen Stätte als dem Werk des Verkäufers erfolgt, z. B. vom Werk des Herstellers.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. V. Eigentumsvorbehalt 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Verkäufer ist bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbes. Zahlungsverzuges, nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme ist der Verkäufer zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. 2. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen.Wird die Kaufsache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 4. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl.Mehrwertsteuer) für die anderen vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für den Verkäufer. 5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. VI. Mängelansprüche Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 2. Da der Verkäufer zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung wiederum auf ordnungsgemäße Selbstbelieferung angewiesen ist, steht auch die Nachlieferung unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und vor allem rechtzeitiger Selbstbelieferung. Für die erneute Lieferung kann der Hersteller drei Wochen benötigen. 3. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 4. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII dieser Bedingung. 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung. VII. Haftung 1. Wenn der Kaufgegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von – vor oder nach Vertragsschluss – erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Verwendung – vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII Abs. 2 entsprechend. 2. Für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur a) bei Vorsatz b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitende Angestellte c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. VIII. Verjährung Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschn.VII 2a – 2e gelten die gesetzlichen Fristen. IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.
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