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Pompedio GmbH AGBs

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Domenico Pompedio GmbH
(im Folgenden Verkäufer genannt)

Zur Verwendung gegenüber:
1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).
2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(im Folgenden Käufer genannt).
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche
Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch
durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarungen – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
des Verkäufers zustande. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss jeglicher Geschäftsbedingungen
des Käufers für jeden zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abzuschließenden Vertrag
sowie für allfällige Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung.
3. Bestellungen oder Änderungen bei bestätigten Aufträgen durch den Käufer gelten erst dann als
angenommen,wenn sie vom Verkäufer mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt
wurden. Stillschweigen des Verkäufers gilt nicht als Annahme.
4. Enthält die Auftragsbestätigung durch den Verkäufer Änderungen gegenüber der Bestellung,
muss der Käufer unverzüglich widersprechen. Nimmt er die Lieferung widerspruchslos entgegen,
gilt die Änderung als genehmigt. Für etwaige Irrtümer bei der Auftragsbestätigung hat der
Verkäufer nicht einzustehen, wenn nicht deren Richtigstellung seitens des Käufers prompt nach
Empfang der Auftragsbestätigung erfolgt.
5. Bei Abrufaufträgen ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Auftragsmenge zu bestellen, der
Käufer muss die gesamte Abrufmenge abnehmen. Abrufaufträge müssen so rechtzeitig abgerufen
werden, dass dem Verkäufer rechtzeitige Lieferung möglich ist. Der Käufer muss einen Zeitraum
angeben, innerhalb dessen er die gesamte Menge abruft.
6. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer dies innerhalb
von 2 Wochen annehmen.
II. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „CIP frachtfrei
versichert“, ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung ausgewiesen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von
14 Tagen mit 2% Skonto oder netto (ohne Abzug) spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt
der Rechnung zu leisten.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden
nicht zurück genommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf
eigene Kosten zu sorgen.
III. Lieferzeit
1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Lieferzeiten des Verkäufers unverbindlich,
i. F. der Nichteinhaltung hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Sie gelten ab dem Tag der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen
oder Vorauskasse bzw. vereinbarter Sicherheiten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt weiter voraus,
dass der Käufer die notwendige Spezifikation beibringt.
2. Sollte der Käufer zahlungsunfähig werden, sein Geschäft liquidieren, das Insolvenzverfahren beantragt
oder eröffnet werden oder dem Verkäufer in sonstiger Weise bekannt werden, dass sein
Anspruch auf die Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teiles gefährdet
ist, kann er die Lieferung verweigern, bis die Kaufpreiszahlung oder Sicherheit geleistet
wird. Er kann dem Käufer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Kaufpreiszahlung
oder Sicherheit zu leisten ist, nach Ablauf dieser Frist kann er von dem Vertrag zurücktreten.
3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung
des Verkäufers voraus.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
ist der Verkäufer berechtigt, den Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen.Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sollte sich der Käufer in Annahmeverzug befinden, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer zum Zeitpunkt, in dem dieser
in Annahmeverzug gerät, über.
5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt.
6. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag
ein Fixgeschäft i. S. von § 268 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Verkäufer haftet
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von dem Verkäufer zu vertretenden
Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an
der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Wenn der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die
der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm beginnend nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft,
die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
8. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder sonstigen
Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen (oder im Bereich seines
Zulieferers), so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Verkäufer wird dem Käufer
den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
9. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten,wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teiles unmöglich wird und
er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat
der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen
des Verkäufers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der
Käufer für die Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet.
10. Setzt der Käufer dem Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach
Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der
Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser
Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B.
die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Dies gilt auch dann,wenn
der Versand von einer anderen Stätte als dem Werk des Verkäufers erfolgt, z. B. vom Werk des
Herstellers.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht
zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen,
die dieser verlangt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung vor.
Der Verkäufer ist bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbes. Zahlungsverzuges, nach
Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme
liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme ist der Verkäufer zur Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten
des Käufers anzurechnen.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl.
Mehrwertsteuer) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer
vorgenommen.Wird die Kaufsache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl.Mehrwertsteuer) für die anderen vermischten Gegenstände
im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer
anteilig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für den
Verkäufer.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche
– vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder mangelfrei
zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
2. Da der Verkäufer zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung wiederum auf ordnungsgemäße
Selbstbelieferung angewiesen ist, steht auch die Nachlieferung unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer
und vor allem rechtzeitiger Selbstbelieferung. Für die erneute Lieferung kann der
Hersteller drei Wochen benötigen.
3. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden,wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der
Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte,
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich
ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises
bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII dieser Bedingung.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Behandlung.
VII. Haftung
1. Wenn der Kaufgegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von – vor oder nach Vertragsschluss – erfolgten Vorschlägen und Beratungen
oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für
Verwendung – vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII Abs. 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen
Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitende Angestellte
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen – oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
Für Schadensersatzansprüche nach Abschn.VII 2a – 2e gelten die gesetzlichen Fristen.
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch
berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.